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Herr A. Bartsch
Produktionsleiter
Schleswiger Straße 17
01157 Dresden

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Ausgleichsabgabe

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach §71 SGB IX gesetzlich verpflichtet, mindestens 5% ihrer Arbeitsplätze durch Menschen mit einer Schwerbehinderung zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss monatlich eine Ausgleichsabgabe gemäß §77 SGB IX entrichtet werden.

Da unsere Werkstatt eine (nach §140 SGB IX) anerkannte Einrichtung ist, können Sie als Auftraggeber bis zu 50% der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.

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