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Allgemeine Geschäftsbedingungen der WfbM

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§ 1 Allgemeines

(1) Für Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, es sei denn, andere Bedingungen sind von der LH Dresden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir, in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die Lieferung an den Auftraggeber ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der LH Dresden und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Für Nachlieferungen und Nachbestellungen gelten diese Bedingungen auch ohne dass es einer neuen Vereinbarung bedarf.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die LH Dresden dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Bei Nichtabnahme von Erzeugnissen, die fest bestellt und von der LH Dresden bestätigt sind, behält sich die LH Dresden das Recht vor, 20 % des Auftragswertes als Kostenvergütung ohne Nachweis zu berechnen. Den Parteien bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schadensumfang nachzuweisen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, "ab Werk", ausschließlich Verpackung-, Fracht-, Porto-, Versicherung- und sonstige Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der LH Dresden eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto gewährt die LH Dresden nach schriftlicher Vereinbarung, jedoch nur für den Fall, dass Zahlungsrückstände nicht bestehen.

§ 4 Zahlungsverzug

(1) Wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet, so kann die LH Dresden noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen

(2) Im Falle des Verzugs bedient sich die LH Dresden zum Zwecke kostengünstiger Rechtsverfolgung eines Inkassounternehmens. Die hierfür anfallenden Kosten gelten zwischen den Vertragsparteien als Verzugsschaden auch dann als vereinbart, wenn durch anhaltenden Verzug des Schuldners die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig wird.

§ 5 Lieferung

(1) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Vertragsschlusses.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so ist die LH Dresden berechtigt, den der LH Dresden insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Der LH Dresden steht an vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien, Klischees und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

(5) Wenn die LH Dresden an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere Streik, Aussperrung, unvorhersehbare Betriebsstörungen und unvermeidbare Rohstoffverknappungen, so verlängert sich die Lieferfrist, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, in angemessenem Umfang. Wird durch solche Umstände die Lieferung unmöglich, wird die LH Dresden von ihrer Lieferverpflichtung frei.

§ 6 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits ggf. Wartungsarbeiten am gelieferten Produkt durchzuführen sind. Diese Arbeiten gehören nicht zum vertraglich geschuldeten Arbeitsumfang. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen die LH Dresden entstehen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt der Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den Ausfall.

§ 8 Beanstandungen

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Anderenfalls geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(2) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen die LH Dresden geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei der LH Dresden eintrifft.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist die LH Dresden nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder der LH Dresden oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der LH Dresden oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(4) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die LH Dresden nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die LH Dresden nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die LH Dresden von seiner Haftung befreit, wenn die LH Dresden seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Die LH Dresden haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der LH Dresden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

§ 9 Verjährung eigener Ansprüche

Die Ansprüche der LH Dresden auf Zahlung des Werklohnes verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist Dresden. Die LH Dresden ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der LH Dresden Erfüllungsort.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

(2) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bzw. bei Bestehen von Vertragslücken, sind die Parteien verpflichtet, eine ergänzende Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn des Gewollten am nächsten kommt.

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